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    Veranstaltungen

    Veranstaltungen zum Thema Straßenbeleuchtung, Beleuchtung und Licht. Sind sie Veranstalter oder Hersteller und bieten eine Veranstaltung zu den genannten Themen an, dann schreiben sie uns die notwendigen Infos und wir veröffentlichen die Veranstaltung auf unserer Seite zeitnah. Nutzen sie dazu unser Kontaktformular.

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    Fußgängerüberwege

    Fußgängerüberwege (FGÜ) nach § 26 StVO sind nach den Maßgaben der Verwaltungsvorschrift zu § 26 und zu den Zeichen 293 und 350 anzuordnen. Die R-FGÜ 2001 ergänzt  die Verwaltungsvorschrift. Im Volksmund werden sie als Zebrastreifen bezeichnet.

    Die R-FGÜ bemerkt im Punkt Ausstattung von FGÜ 3.4 Ortsfeste Beleuchtung folgendes:

    Der FGÜ muss beleuchtet sein, damit Fussgänger auch bei Dunkelheit und bei regennasser Fahrbahn auf dem FGÜ und auf der Wartefläche am Straßenrand aus beiden Richtungen deutlich erkennbar sind und die Erkennbarkeit der Markierung des FGÜ bei Nacht gewährleistet ist. Die Ausführung der Beleuchtung von FGÜ erfolgt nach DIN 5044 und DIN 67 523.

    • Die durch die allgemeine Straßenbeleuchtung gegebenen Beleuchtungsverhältnisse sollten bei der Standortwahl von FGÜ ausgenutzt werden.
    • Wenn die in den Normen geforderten Werte durch die vorhandene Straßenbeleuchtung nicht nachgewiesen werden können, ist eine zusätzliche ortsfeste Beleuchtung des FGÜ erforderlich. Diese soll so ausgebildet und angeordnet werden, dass der FGÜ und die angrenzenden Warteflächen aus der jeweiligen Verkehrsrichtung angeleuchtet werden (d.h. die Beleuchtung soll nicht über der Mittelachse des Überweges angebracht sein).
    • Zur Erhöhung der Auffälligkeit des FGÜ empfiehlt sich die Verwendung einer von der durchgehenden Straßenbeleuchtung abweichenden Lichtfarbe.
    • Es ist zweckmäßig, die Beschilderung des FGÜ kontruktiv mit den besonderen Beleuchtungseinrichtungen zu verbinden.

     

    Die Zusatzbeleuchtung an FGÜ muss während der gesamten Dunkelstunden in Betrieb sein. Dunkelstunden im Sinne der DIN 67 523 sind diejenigen Stunden, bei denen die vertikale Tageslichtbeleuchtungsstärke im Bewertungsfeld 30lx unterschreitet. Ist es schaltungstechnisch nicht möglich, die Zusatzbeleuchtung zu den entsprechenden Zeiten in Betrieb zu nehmen, so ist die gesamte Straßenbeleuchtung so zu schalten, dass an allen Fußgängerüberwegen die Zusatzbeleuchtung den Anforderungen entspricht.

    Die vertikale Beleuchtungsstärke Ev ist das entscheidende Gütemerkmal zur Beurteilung einer Zusatzbeleuchtung für einen Fußgängerüberweg. Diese vertikale Beleuchtungsstärke ist maßgebend für den Kontrast, mit dem sich ein Fußgänger auf oder neben dem Fußgängerüberweg vom Hintergrund hell abhebt. Diesen Kontrast nennt man Positivkontrast. Bei der Berechnung und Projektierung wird nur die Zusatzbeleuchtung des FGÜ herangezogen. Vorhandene Straßenbeleuchtung bleibt unberücksichtigt.
    Beleuchtungstechnisch gehören zum Fußgängerüberweg 1m breite Teile der Wartefläche an den angrenzenden Gehwegen und auf Mittelinseln. Parallel zur Straße geführte Radwege und Parkstreifen dürfen auf keinen Fall zur Wartefläche gerechnet werden.

     

    In den früheren Jahren kamen meist Natriumdampfniederdrucklampen zu Einsatz, die sich mit ihrer monochromatischen Lichtfarbe gut von der vorhandenen weißen Lichtfarbe der Quecksilberdampflampen in der Straßenbeleuchtung absetzten und einen Füßgängerüberweg weithin sichtbar machten. Peitschenmaste mit speziell für FGÜ´s entwickelten Leuchten kamen überwiegend zum Einsatz.

    In den letzten Jahren wurden von den Leuchtenhersteller Straßenleuchten mit speziellen Fußgängerüberwegspiegeln entwickelt, die den Einsatz von Natriumdampfhochdrucklampen ermöglichen. Dadurch wurden die Nachteile, wie Lebensdauer, Lichtfarbe, Ersatzlampenpreis usw.,  der Natriumdampfniederdrucklampe umgangen. Mit den neu entwickelten Leuchten ist eine kostengünstige Nachrüstung möglich.

     

    Fußgängerüberwege müssen auf einen mittleren Wartungswert von 30 lx bzw. Minimalwert von 4 lx dimensioniert werden. Bei modernen, für Fußgängerüberwege konstruierte Straßenleuchten mit effizieneten Leuchtmitteln sind hohe Schutzarten (guter Leuchtenwartungsfaktor), bei modernen Leuchtmitteln (niedriger Lichtstromrückgang)  möglich. Dadurch können Wartungs- bzw. Neuwertfaktoren von 0,75 bzw. 1,33 erreicht werden und bei gleicher Beleuchtungsqualität die Beleuchtungsanlage niedriger dimensioniert werden. Somit ergeben sich Neuwerte von lediglich 40 lx statt früher 50 lx. Das bedeutet bereits eine eine Einsparung von rund 20% beim CO2-Ausstoß und bei den Energiekosten.

     

    Natürlich hat die LED-Technik auch bei den Füßgängerüberweg-Leuchten nicht halt gemacht. Neben der bekannten blauen Transparentleuchten, werden auch Straßenleuchten mit LED-FGÜ-Optik (Bild 2) mittlerweile angeboten. Die hohe Lichtausbeute von langlebigen weißen Hochleistungs-LED´s (um z.Z. 100 lm/W)

    und ein hoher Beleuchtungswirkungsgrad durch effektive Lichtlenkung mit geringem Streulicht ermöglich ein sehr effiziente Ausleuchtung von Fußgängerüberwegen.

     

    Im Vergleich zu den heute üblich eingesetzten Natriumdampfhochdrucklampen sind Energieeinsparung von rund 30% möglich, wenn statt dessen LED-Technik eingesetzt wird. Ob sich der Einsatz über den übliche Betriebszeitraum von 25-30 Jahre lohnt, müssen Gegenüberstellungen von  Energiekosten, Material und Ersatzteilkosten zeigen.

     

    Allgemeine Vorteile von LED-Leuchten gegenüber Leuchten mit konventioneller Lampentechnik:

    reduzierte Energie- und Wartungskosten

    weißes Licht mit guter Farbwiedergabe

    hohe Betriebssicherheit, da beim Ausfall von einzelnen LED´s der Fußgängerüberweg weiterhin beleuchtet wird

    punktgenaue Ausrichtung der LED´s und Ausleuchtung der zu beleuchtenden Fläche

    Mit LED-Leuchten ist es auch möglich, den Lichtstrom über längere Zeit elektronisch auf einen konstanten Wert auszuregeln. Das bedeutet zum einen, dass eine Beleuchtungsanlage am Anfang nicht überdimesioniert werden muss und auf der anderen Seite, dass der nötige Lichtstrom über die gesamte LED-Modul-Lebensdauer erhalten bleibt. Durch eine solche Regelung sind durchaus nochmals 10% Energieeinsparungen möglich. Fragen sie ihren Leuchtenhersteller nach einer solchen Lichtstromkonstantregelung.

     

    Bild 2, (c) Herkules-Resotec Elektronik GmbH

    Weiterer interessanter  >>Link<<

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    • Beleuchtungspflicht und Abschaltungen

      In den letzten Wochen und Monaten wird der Ruf nach Energieeinsparungen im kommunalen Umfeld immer lauter.

      Es wird auch immer wieder die Frage gestellt, ob man die Straßenbeleuchtung einer Kommune einfach abschalten kann. Auf diesem Gebiet besteht zur Zeit eine große Unsicherheit.

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