• Business Joomla Tempate
  • Business Joomla Tempate

    Werbung

    Veranstaltungen

    Veranstaltungen zum Thema Straßenbeleuchtung, Beleuchtung und Licht. Sind sie Veranstalter oder Hersteller und bieten eine Veranstaltung zu den genannten Themen an, dann schreiben sie uns die notwendigen Infos und wir veröffentlichen die Veranstaltung auf unserer Seite zeitnah. Nutzen sie dazu unser Kontaktformular.

    Mo Di Mi Do Fr Sa So
    1
    2
    3
    4
    5
    6
    7
    8
    9
    10
    11
    12
    13
    14
    15
    16
    17
    18
    19
    20
    21
    22
    23
    24
    25
    26
    27
    28
    29
    30
    31

    Gerichtsurteile

     

    1. Verwaltungsgericht Trier März 2000
    Ein Bürger, der sich durch eine auf Anordnung der Gemeinde aufgestellte Straßenlaterne vor seinem Haus oder Grundstück belästigt fühlt, hat keinen Anspruch darauf, dass sie versetzt wird. Das hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden (Aktenzeichen 4 K 1268/99.TR.)
    Die Richter wiesen die Klage eines Grundstücksbesitzers ab, der wollte, dass eine vor seinem Carport stehende Straßenleuchte auf der Grenze zum Nachbargrundstück platziert wird. Den Vorschlag der Gemeinde, die Leuchte um 1,5m zu versetzen, lehnte der Kläger ebenso ab wie zwei weitere ihm als Alternativen angebotene Standorte. Die Richter befanden, dass eine Gemeinde grundsätzlich "ein Gestaltungsspielraum beim Anbringen von Beleuchtungseinrichtungen" zustehe. Rechtlich begründete Ansprüche gegen eine betreffende Entscheidung könnten allenfalls bestehen, wenn etwa die Gemeinde im Fall eines einzigen Grundstückbesitzers willkürlich von der üblichen Praxis abweiche und damit gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstosse. Dies sei hier nicht der Fall.

     

     

    2. OLG Bremen in VersR 1979
    1126/OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.81- 18 U 177/81 -
    "Bei nur untergeordneter Verkehrsbedeutung kann die Stadt nicht aus Gründen der Sorge für die Verkehrssicherheit als beleuchtungspflichtig angesehen werden. Eine Pflicht zur Einrichtung von Beleuchtungsquellen besteht nur auf wichtigen ortsinneren Straßen".

     

     

    3. OLG München in VersR 1976
    740/OLG Frankfurt vom 28.04.83 - l U 212/82 -/IG Koblenz vom 04.03.88/2 0 269/87
    "Durch Unterlassen der Beleuchtung bringt eine Stadt nach einschlägiger Rechtsprechung mit genügender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass sie während der Dunkelheit für die Sicherheit des Ver-
    kehrs auf dem Weg keine Gewähr übernimmt".

     

     

    4. OLG Stuttgart in VersR 1974, 395
    "Wenn auch eine generelle Beleuchtungspflicht bei nicht verkehrswichtigen Straßen zu verneinen ist, so gilt doch eine spezielle Beleuchtung bei konkreten Gefahrenstellen im Zuge dieser Straßen, insbesondere an Straßenbaustellen und anderen nicht zu erwartenden Hindernissen, wie z. B. Verkehrsinseln, oder aber auch bei Gefahren, die von einer ganz ungewöhnlichen Straßenführung ausgehen, wie sie etwa bei einer unvorhersehbaren scharfen Kurve eintreten können. Fällt die Straße von der Fahrbahn zu einem Seitenstreifen hin durch Bauarbeiten bedingt stark ab, so ist eine besondere Beleuchtung jedenfalls dann erforderlich, wenn die Straße nicht nur vereinzelt von Fußgängern benutzt wird".

     

     

    5. OLG Hamm in VersR 1984, 948
    "Dagegen muß sich auf die üblichen Niveauunterschiede zwischen Gehweg und Fahrbahn der Fußgänger selbst einstellen, so daß es insoweit einer besonderen Beleuchtung nicht bedarf".

     

     

    6. OLG Köln, Urteil vom 18.03.93 - 7 U 160/92
    "Treppen für den öffentlichen Fußgängerverkehr sind ausreichend zu beleuchten, wenn wegen der Lage im Innenstadtbereich mit einer Begehung durch ortsunkundige Fußgänger auch bei Nachtzeit zu rechnen ist. Es ist allerdings nicht erforderlich, daß für eine solche Treppe eigens bestimmte Beleuchtungskörper installiert werden müssen, vielmehr genügt es, wenn sichergestellt ist, dass die Treppe auf sonstige Art so ausgeleuchtet ist, dass sie bei aufmerksamem Verhalten des Fußgängers von diesem rechtzeitig erkannt und gefahrlos begangen werden kann, wobei mit gewissen Unaufmerksamkeiten des Fußgängers gerechnet werden muß. Mit einer Ausleuchtung durch Fremde, d. h. dem Einflußbereich des Verkehrssicherungspflichtigen entzogene Lichtquellen darf dieser sich begnügen, wenn gewährleistet ist, daß die Lichtquellen im Regelfall während der ganzen Nacht in Funktion sind".

     

     

    7. LG Koblenz, Urteil vom 19.04.88 - l 0 681/87
    "Eine Straßenbeleuchtungspflicht besteht auf wichtigen ortsinneren Straßen. Dem Fußgänger der eine dunkle Straße überqueren will, ist zuzumuten, eine Taschenlampe zur Hilfe zu nehmen".

     

     

    8. LG Kleve, Urteil vom 02.08.91 - l 0 182/91
    "Mittels der Straßenbeleuchtung ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Verkehrsinsel als solche erkennbar ist".

     

     

    9. LG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.92 - 2 0 336/91
    "Die Pflicht, wichtige Verkehrswege im Ortsinneren zu beleuchten, geht nicht soweit, jede dunkle Wegstelle im Zuge eines Fußgängerweges so auszuleuchten, dass jedes denkbare Hindernis erkennbar
    wird. Fußgänger müssen sich bei einer nicht oder nicht ausreichend funktionierenden Straßenbeleuchtung so langsam fortbewegen, dass sie evtl. Hindernisse wahrnehmen können - hier einen Poller -".

       

     

    10. OLG Karlsruhe, Urteil vom 2.12.1992- 7U 40/92
    Ein Radfahrer benötigt zum gefahrenlosen Passieren eines Zwischenraumes eine Durchfahrtsbreite von mindestens 1m. Zusätzlich zu dieser Breite von 1m ist aber noch ein Sicherheitsraum zu beiden Seiten von festen Hindernissen von jeweils 0,2m freizuhalten (hier: Straßenleuchte mitten in einem kombinierten Rad- und Gehweg, bei dem Radfahrer zu Vorbeifahren an dem Mast zur Straßenseite 0,95m und zur straßenabgewandten Seite nur 0,8m zur Verfügung standen. Mitverschulden allerdings 50%.

     

     

    11. OLG Düsseldorf, 12.12.1991 -18U 105/91
    Laternenmaste, die sich im Bereich von Parkstreifen befinden, müssen grundsätzlich so dimensioniert und angebracht sein, dass sie auch ein Anstoßen von Fahrzeugen, wie er bei einem Rangieren im Parkbereich entsteht, standhalten können.
    Bei der Kontrolle von Straßenlampen ist insbesondere bei älteren Laternen eine Prüfung auf mögliche Durchrostungen vorzunehmen.

     

     

    12. OLG Köln, 14.02.1991 -7U 127/90
    Eine Straßenlaterne im Einmündungsbereich einer Straße, deren verkehrsberuhigter Charakter durch eine besondere Pflasterung betont wird, stellt keine besondere Gefahrenstelle dar. Bei der in diesem Bereich gebotenen langsamen Fahrweise ist der Laternenmast für den durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer frühzeitig sichtbar.

     

     

    13. OLG Hamm, 3.5.1989 -3U 315/88
    Fällt von einer Straßenlampe die Glaskuppel herab, so kommt eine Haftung nach § 836 BGB in Betracht.
    Bei Straßenlampen sind turnusgemäße Reinigungsintervalle von etwa 1 1/2 Jahren nicht zu beanstanden. Es ist hinreichende organisierte Vorsorge zu treffen, damit Sondergefahren beherrscht werden, die der Unterhaltung von Straßenlaternen zuzurechnen sind. So dürfen sich z.B. die Stadtwerke nicht darauf verlassen, dass die Polizei die Beeinträchtigung einer Straßenlaterne richtig einschätzen; es ist eine Vereinbarung mit der Polizei darüber notwendig, dass den Stadtwerken jede Beschädigung einer Straßenlaterne, unabhängig von dem Ausmaß, gemeldet wird.

     

     

    14. OLG Hamm , 14.3.1989 - 9 U 168/88
    Zum Zwecke der Verkehrsführung dürfen in verkehrsberuhigten Zonen auch Laternen so aufgestellt werden, dass sie in die Fahrbahn hineinragen, wenn sie für den Kraftfahrer nicht unvermutet auftauchen und ohne Schwierigkeiten deutlich zu erkennen sind.
    In verkehrsberuhigten Zonen muß Schrittgeschwindigkeit eingehalten werden, es darf also höchstens mit einer Geschwindigkeit von 6 bis 8 km/h gefahren werden. Von der Gemeinde kann nicht verlangt werden, dass sie bei der Anlegung von verkehrsberuhigten Zonen auch auf solche Kraftfahrer Rücksicht nimmt, die völlig unaufmerksam fahren. Dies würde zur Folge haben, dass dann in den verkehrsberuhigten Zonen eine Verkehrsführung durch Aufstellung von an sich gut und rechtzeitig erkennbaren Hindernissen nicht mehr erfolgen dürfte.

     

     

    15. OLG Hamm, 9 U 252/98
    Pfosten muss erkennbar sein,Kommune haftet bei Unfällen auf unbeleuchteten Fahrradwegen

    Stürzt ein Fahrradfahrer nachts durch einen unbeleuchteten Sperrpfosten auf einem Fahrradweg, so hat er grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandsgerichts Hamm hervor.
    Allerdings trifft den Radfahrer nach Ansicht der Richter mindestens ein Mitverschulden, wenn die Beleuchtung seines Fahrrades so schwach war, dass die Erkennbarkeit des Sperrpfosten erheblich erschwert wurde. Das Gericht sprach damit einer Radfahrerin Schadensersatz in Höhe von zwei Dritteln des ihr entstandenen Schadens zu. Die Klägerin war in der Nacht mit ihrem Fahrrad gegen einen rot-weiß lackierten, aber unbeleuchteten Sperrpfosten auf einem Radweg gefahren. Sie stürzte und verletzte sich dabei. Das Gericht sah zwar eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der für den Radweg verantwortlichen Kommune, hielt der Klägerin jedoch ein Mitverschulden vor; Sie hätte "auf Sicht" fahren und ihrerseits für eine ausreichende Fahrradbeleuchtung sorgen müssen.

     

     

    16. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.9.93 - 12 1 60/90
    Blendung durch Straßenlaternen
    Ist der schutzwürdige Außenwohnbereich eines Grundstücks in unzumutbarer Weise von Lichtimmissionen einer Straßenlaterne betroffen, so kann der Grundstückseigentümer von dem Betreiber der Straßenbeleuchtung eine Abschirmeinrichtung verlangen, sofern diese mit geringem Aufwand zu errichten ist. Die Kläger fühlten sich durch Straßenlaternen in der Nutzung des Wohnzimmers und des zugehörigen Balkons gestört. Während das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg keine Beeinträchtigung in der Nutzung des Zimmers sah („Jalousie zuziehen"), veranlaßte es die Installation einer Abschirmeinrichtung an einer der Laternen, weil durch die Blendwirkung die Kläger in der Balkonnutzung eingeschränkt seien. Nach Ansicht des OVG zählt ein Balkon, der regelmäßig genutzt wird, zum schutzwürdigen Außenwohnbereich und besitzt damit nicht lediglich dekorativen Wert, wie die beklagte Kommune ausführte. Es bestünden auch keine Zweifel, dass von der in Augenhöhe eines Balkonnutzers angebrachten Leuchtstoffröhre unzumutbare Beeinträchtigungen der für die Balkonnutzung ausgehe. Bei der „Güterabwägung" kam das OVG zu dem Schluß, dass es dem Bürger nicht zuzumuten sei, selbst erhebliche Mittel zur Beseitigung der von einer öffentlichen Einrichtung ausgehenden Immissionen aufzuwenden, wenn der Hoheitsträger selbst - wie im vorliegenden Fall - mit wesentlich geringeren Mitteln die Beeinträchtigung unterbinden könne.

    • Werbung
    • Beleuchtungspflicht und Abschaltungen

      In den letzten Wochen und Monaten wird der Ruf nach Energieeinsparungen im kommunalen Umfeld immer lauter.

      Es wird auch immer wieder die Frage gestellt, ob man die Straßenbeleuchtung einer Kommune einfach abschalten kann. Auf diesem Gebiet besteht zur Zeit eine große Unsicherheit.

    • Werbung
    • Newsarchiv