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    Veranstaltungen

    Veranstaltungen zum Thema Straßenbeleuchtung, Beleuchtung und Licht. Sind sie Veranstalter oder Hersteller und bieten eine Veranstaltung zu den genannten Themen an, dann schreiben sie uns die notwendigen Infos und wir veröffentlichen die Veranstaltung auf unserer Seite zeitnah. Nutzen sie dazu unser Kontaktformular.

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    Haltestellenbeleuchtung

    Nach den "Technische Regeln für Straßenbahnen" - "Elektrische Anlagen" , Teil 2: Beleuchtungsanlagen (TRStrab EA) , Mai 2011
    Gerade bei der Beleuchtung von Straßenbahnhaltestellen gab es in der Vergangenheit immer wieder Unsicherheiten bezüglich der notwendigen Beleuchtungsstärken. Deshalb möchte ich hiermit nochmals auf die wichtigsten Punkte der Schrift "Technische Regeln für Straßenbahnen" - "Elektrische Anlagen" , Teil 2: Beleuchtungsanlagen (TRStrab EA) , Mai 2011 eingehen. Die Vorschriften aus der "Richtlinien für elektrische Anlagen nach der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) (E-Baurichtlinien) Teil 2" entfallen somit. Den genauen Wortlaut und nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den vollständigen Schriften und  vollständigen Richtlinie.

    Die Technischen Regeln Straßenbahnen (TRStrab) gelten als Regel der Technik für den Bau und Betrieb von Straßenbahnen dar und konkretisieren die Grund- anforderungen der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab).
    Sie werden vom zuständigen Bund-Länder-Fachausschuss BOStrab ermittelt, im Verkehrsblatt des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) bekannt gemacht und auf der Homepage des BMVBS veröffentlicht.

    Der Teil 2 der Technischen Regel Straßenbahn „Elektrische Anlagen“ (TRStrabEA) gilt für Beleuchtungsanlagen gemäß § 27 BOStrab und beschreibt die Anforderungen hinsichtlich der Planung, des Baus, der Abnahme und der Instandhaltung dieser Beleuchtungsanlagen.

    Für vorhandene Beleuchtungsanlagen ist § 65 Abs. 3 BOStrab anzuwenden.

    Weiterhin ist folgendes zu beachten (nicht vollständig, bitte Norlen, Vorschriften und Richtlinien im vollen Wortlaut beachten)

    Sicherheitsbeleuchtung
    Der Teil der Notbeleuchtung, der Personen das sichere Verlassen der Betriebsanlagen nach BOStrab ermöglicht. (Nach DIN EN 1838 und DIN EN 12665 ist die Notbeleuchtung die Beleuchtung, die bei Störung der Stromversorgung der allgemein künstlichen Beleuchtung wirksam wird.) Definition in Anlehnung an DIN EN 1838

    Mittlere Beleuchtungsstärke (Ē)
    Die mittlere Beleuchtungsstärke (Ē) ist diejenige (vorzugsweise horizontale) Beleuchtungsstärke, die im Mittel im Raum vorhanden sein soll. Definition in Anlehnung an DIN EN 12665

    Wartungswert der Beleuchtungsstärke (Ē m )
    Wert, unter den die mittlere Beleuchtungsstärke auf einer bestimmten Fläche nicht sinken darf. Zum Zeitpunkt der Unterschreitung sollte eine Wartung durchgeführt werden. Definition in Anlehnung an DIN EN 12665

    Wartungsfaktor (WF)
    Verhältnis der mittleren Beleuchtungsstärke auf der Nutzebene nach einer gewissen Benutzungsdauer einer Beleuchtungsanlage zu der mittleren Beleuchtungsstärke, die man unter denselben Bedingungen bei einer neuen Anlage erhält. Definition in
    Anlehnung an DIN EN 12665

    Sicherheitsleitsystem
    Ein Sicherheitsleitsystem dient als Orientierungshilfe in Notfällen und kann selbstleuchtend (erfordert Stromversorgung) oder nachleuchtend (erfordert für die Aktivierung zeitweise Licht) ausgeführt sein.

    Gleichmäßigkeit
    Die Gleichmäßigkeit (g1) ist das Verhältnis der geringsten (Emin) zur mittleren gemessenen Beleuchtungsstärke (Ē). Definition in Anlehnung an DIN EN 12665

    Rettungswege
    Rettungswege sind Wege, die zum Verlassen von Betriebsanlagen nach § 27 Abs. 4 BOStrab vorgesehen sind.

    Planung 
    Bei der Auslegung der Beleuchtungsanlage ist die mittlere Beleuchtungsstärke (Ē) für Neuanlagen gemäß Anlage 1 vorzusehen. Die Farbwiedergabeeigenschaften sind so zu wählen, dass die Sicherheitsfarben erkennbar sind.
    Beleuchtungsanlagen sollten auf die einzelnen Phasen und Stromkreise so aufgeteilt werden, dass auch bei Ausfall einzelner Stromkreise eine möglichst gleichmäßige Ausleuchtung der Haltestellen und Tunnel erhalten bleibt.
    Für die Instandhaltung müssen Lampen und Leuchten leicht zugänglich sein.
    Der Einsatz eines Sicherheitsleitsystems als Orientierungshilfe ist zu prüfen.
    Für Beleuchtungsanlagen in Innenbereichen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind und als Arbeitsstätten wie z. B. Schaltwarten, Werkstätten gelten, ist die DIN EN 12464-1 zu beachten.

    Für die Kabelanlagen der Sicherheitsbeleuchtung sind die TRStrabEA, Teil1, Punkt 3.3 „Kabel, Leitungen und Rohre“ zu beachten.

    Anforderungen an die Beleuchtung
    Die Beleuchtungsanlagen sind so auszulegen, dass bei Haupteinspeisung die Werte in der Anlage eingehalten werden. Aus der Hilfseinspeisung sollen bei Ausfall der Haupteinspeisung mindestens 1⁄4 der Leuchten so versorgt werden, dass eine möglichst gleichmäßige Ausleuchtung erreicht wird.

    Sicherheitsbeleuchtung
    In Ergänzung der BOStrab §§ 24, 27 und 30 ist Folgendes zu beachten:
    - Für die Sicherheitsbeleuchtung darf der Wartungswert der Beleuchtungsstärke (Ēm ) in den Achsen der Rettungswege 1 lx nicht unterschreiten. Die Sicherheits- beleuchtung ist für eine Nennbetriebsdauer von mindestens 1 Stunde auszulegen.
    - Die Gleichmäßigkeit auf den Achsen der Rettungswege sollte auf dem Boden (bzw. bis 20 cm darüber) nicht schlechter als 1 : 30 sein.
    - Für Haltestellen in Hoch- oder Tieflage ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, nicht jedoch grundsätzlich für Hochbahnsteige von Haltestellen ebenerdiger Strecken.

    Schutzisolierung
    Im Bahnbereich von Gleichstrombahnen sollten schutzisolierte Leuchten (Schutzklasse II) verwendet werden.

    Abnahme  
    Für die Abnahme nach § 62 BOStrab müssen Bescheinigungen vorliegen, dass die Beleuchtungsanlagen nach den Vorschriften der BOStrab und diesen Regeln erstellt worden sind.

    Sichtprüfungen
    Durch Sichtprüfungen ist festzustellen, ob insbesondere
    - die Anlage mit den geprüften Bauunterlagen übereinstimmt und keine erkennbaren Mängel oder Schäden aufweist,
    - Bahnsteigkanten und Treppenstufen deutlich erkennbar sind,
    - bei allen Betriebszuständen keine Signale vorgetäuscht werden und die Erkennbarkeit von Signalen sichergestellt ist,
    - Unterlagen vorhanden sind, mit denen die Anlage hinreichend dokumentiert ist.

    Funktionsprüfungen
    Insbesondere folgende Funktionen sind zu prüfen:
    - die ordnungsgemäßen Ein- und Ausschaltvorgänge,
    - die gleichmäßige Aufteilung der Beleuchtung auf die einzelnen Phasen und Stromkreise,
    - die Umschaltung auf Hilfs- bzw. Ersatzeinspeisung,
    - die ordnungsgemäße Funktion der Sicherheitsbeleuchtung bei Ausfall der Haupt- und Hilfseinspeisung

    Kontrollmessungen

    Durch Kontrollmessungen sind insbesondere die Beleuchtungsstärke und die Gleichmäßigkeit festzustellen:
    - der Beleuchtungsanlagen bei Normalbetrieb;
    - der Sicherheitsbeleuchtung in den Achsen der Rettungswege.

    Die Beleuchtungsstärke sollte möglichst auf dem Boden, jedoch nicht höher als 20cm darüber gemessen werden. Sie darf sich auf vergleichbare Teilbereiche beschränken und ist vorwiegend entlang den Bahnsteigkanten und Treppen durchzuführen. Für die Mittelwertbildung erfolgt die Messung in 1-m-Raster.

    Instandhaltung
    Die Instandhaltung der Beleuchtungsanlagen erfolgt in Anlehnung an die Energieversorgungsanlagen entsprechend §57 BOStrab. Art und Umfang der Instandhaltung legt der Betriebsleiter fest.
    Spätestens bei einer Minderung der mittleren Beleuchtungsstärke (Ē) (z. B. durch Alterung oder Verschmutzung) auf den in der Tabelle unten angegebenen Wartungswert der Beleuchtungsstärke (Ēm ) sind Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich.

    Werttabellen

    Nach den in der Bundesrepublik Deutschland vorliegenden Erfahrungen wird empfohlen, die folgenden unteren Grenzwerte für die Beleuchtung zugrunde zu legen. Diese Grenzwerte berücksichtigen das in der Bundesrepublik Deutschland vorhandene hohe Schutzniveau im öffentlichen Personenverkehr mit Straßenbahnen.

    Werte für Neuanlagen

      Em (lx) g1 Em (lx) g1
    Bahnsteige über SO <= 35 cm  > 35 cm (Hochbahnsteige) 
    Bahnsteige oberirdisch, Treppen/Fahrtreppen außen1) und Rampen zu den Bahnsteigen        
    Helles Umfeld 8 1:7 38 1:4
    Dunkles Umfeld 4 1:7 19 1:4
    Bahnsteige unterirdisch, Treppen/Fahrtreppen/Rampen innen und überdacht 150 1:2,5 150 1:2,5
    Sonstige Zugangsbereiche zu Bahnsteigen 150 1:4 150 1:4

    Nach "Technische Regeln für Straßenbahnen" - "Elektrische Anlagen" , Teil 2: Beleuchtungsanlagen (TRStrab EA) , Mai 2011 

    Wartungswerte
    Bei der Ermittlung der Wartungswerte Em wurde ein WF=0,4 berücksichtigt.

      Em (lx) g1 Em (lx) g1
    Bahnsteige über SO <= 35 cm  > 35 cm (Hochbahnsteige) 
    Bahnsteige oberirdisch, Treppen/Fahrtreppen außen1) und Rampen zu den Bahnsteigen        
    Helles Umfeld 3 1:7 15 1:4
    Dunkles Umfeld 1,5 1:7 7,5 1:4
    Bahnsteige unterirdisch, Treppen/Fahrtreppen/Rampen innen und überdacht 60 1:2,5 60 1:2,5
    Sonstige Zugangsbereiche zu Bahnsteigen 60 1:4 60 1:4

    Nach "Technische Regeln für Straßenbahnen" - "Elektrische Anlagen" , Teil 2: Beleuchtungsanlagen (TRStrab EA) , Mai 2011

    Em = Mittlere Beleuchtungsstärke

    g1 = Gleichmäßigkeit

    WF = Wartungsfaktor

    1) Das Beleuchtungsniveau am Treppenantritt ist gegebenfalls an die höhere Beleuchtungsstärke der sich anschließenden Außenbeleuchtung anzupassen.

    - Werte in höchstens 20 cm über dem Boden (siehe Kontrollmessung)
    - Für Bahnanlagen der Deutschen Bahn AG gelten evtl. andere Vorschriften, z.B. DB-DV 954/3 "Vorschriften für elektrische Energieanlagen".

     

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    • Beleuchtungspflicht und Abschaltungen

      In den letzten Wochen und Monaten wird der Ruf nach Energieeinsparungen im kommunalen Umfeld immer lauter.

      Es wird auch immer wieder die Frage gestellt, ob man die Straßenbeleuchtung einer Kommune einfach abschalten kann. Auf diesem Gebiet besteht zur Zeit eine große Unsicherheit.

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