Für Städte und Gemeinden gibt es eine "Allzuständigkeit" für öffentliche Angelegenheiten in ihrem Wirkungskreis, wenn sie nicht anderen Aufgabenträgern zugewiesen sind. Im Rahmen der kommunalen Daseinsfürsorge ergibt sich, dass grundsätzlich die Städte und Gemeinden zuständig sind für die Straßenbeleuchtung. Dies gilt für alle dem Verkehr offenstehenden Straßen, Wege und Plätze. Zwar gibt es in der zurückliegenden Rechtssprechung immer wieder verschiedene Interpretationen für das Ausmaß der Beleuchtung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, doch läßt sich aus der Gesamtheit der Urteile ableiten, dass von einer Straßenbeleuchtungspflicht in folgenden Fällen auszugehen ist:
- bei gefährlichen Straßenkreuzungen und -einmündungen
- gefährlichen Gefällstrecken
- scharfe Kurven
- Fußgängerüberwege (FGÜ)
- Baustellen
- unvorhersehbare Straßenverengungen
- längere Tunnelbauwerke
- Verkehrsinseln
In der Regel ist eine Stadt oder gemeinde Eigentümer einer Straßenbeleuchtungsanlage. Damit verbunden sind natürlich alle Pflichten zur Pflege, Wartung und Unterhalt sowie Betrieb dieser Anlage. Es könne aber auch Dritte, wie Stadtwerke, Energieversorger oder örtlicher Elektrobetrieb mit der Durchführung der Straßenbeleuchtungsaufgabe beauftragt werden. In diesem Rahmen kann auch der Übergang der Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der Straßenbeleuchtung auf den Dienstleister vertragtlich vereinbart werden. Der Kommune verbleibt jedoch die Kontroll- und Aufsichtspflicht, die nur durch eine fachkundige Person durchgeführt werden kann. Dies kann verwaltungsintern erledigt werden oder durch ein fachkundiges Ingenieurbüro. Die Kontroll und Aufsicht kann nicht von einer fachunkundigen Person ausgeführt werden.
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Veranstaltungen
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